Jörg Vogelsang / Allgemeine Einkaufsbedingungen / 01.06.2010 – V 9.0 7

§1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Vorgängen oder Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, es sei denn, dass wir einer anderen Geltung schriftlich zustimmen.

 

§ 2 Vertragsschluss
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind von uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, das in unserer Bestellung liegende Angebot innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

 

§ 3 Liefertermin

3. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Voraussichtliche Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

2. Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange (z.B. fehlende Lagerkapazität) dem entgegenstehen. Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesem Fall keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises.

3. Sind Abruflieferungen vereinbart, werden Abrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.

4. Kommt der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere haben wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,8 % des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwertes, und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass wir auf eventuelle Ersatzansprüche verzichten.

 

§ 4 Loslösungsrecht
1. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die den betrieblichen Ablauf in unserem Unternehmen wesentlich beeinträchtigen und nicht durch uns verursacht sind, entbinden uns von unseren Abnahmeverpflichtungen.

2. Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird.

 

§ 5 Versand, Verpackung
1. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Unsere Bestelldaten sind auf allen Versandpapieren zu wiederholen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Ist schriftlich vereinbart, dass ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen haben, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart und den Transporteur zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellungsart.

3. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

4. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

5. Teillieferungen sind nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

§ 6 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise
und Exportbeschränkungen

1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.

2. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

3. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.

 

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine Preise nicht absenkt. Andere Handhabungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

3. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleichwertige Voraussetzungen bieten.

4. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend.

5. Die Bezahlung erfolgt mangels anders lautender Vereinbarung bis zu dreißig Tagen abzüglich drei Prozent Skonto oder bis zu neunzig Tagen netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Soweit wir bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt sind, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend.

6. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware.

7. Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

8. Soweit wir den Versicherungsschutz übernommen haben, dürfen Versicherungskosten des Lieferanten nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.

9. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 8 Tätigkeit in unserem Betrieb

Personen, die in Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

 

§ 9 Gewährleistung, Mängelhaftung

1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Bei anfänglich nicht erkennbaren Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zwei Wochen nach Entdeckung angezeigt werden.

2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzliche Rechte wegen Mängeln einschließlich Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.

3. Bei Lohnaufträgen hat der Lieferant größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an unsere Anweisungen zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit uns zu nehmen. Mit der Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Lieferant, dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von uns verlangten Anforderungen zu erfüllen.

4.Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

  • Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
  • Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.
  • Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.

 

5. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und – soweit dem Lieferanten mitgeteilt – in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.

6. Soweit der Lieferant dem Dritten gegenüber unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

7. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, steht uns ungekürzt zu.

8. Unsere Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.

 

§ 10 Fertigungsmittel

1. Fertigungsmittel (Muster, Modelle, Werkzeuge, Formen, Schablonen, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Daten etc.), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

2. Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns beigestellten Fertigungsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und Unterlagen mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf unsere Anforderung wird der Lieferant das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.

4. Über Beschädigungen der Fertigungsmittel wird uns der Lieferant unverzüglich informieren.

5. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Lieferant auf seine Kosten durchführen. Die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Fertigungsmittel tragen wir.

6. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Lieferanten überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung mit den Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sache als wesentliche Bestandteile an der Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. In beiden Fällen verwahrt der Lieferant das Miteigentum für uns.

7. Es ist dem Lieferanten untersagt, ohne unsere Zustimmung mit unserem Auftraggeber in Kontakt zu treten.

 

§ 11 Produzentenhaftung, Schutzrechte, Geheimhaltung

Für Schäden, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Haftung insoweit frei, als nicht auch ein Mitverschulden unsererseits für den Schaden verantwortlich war.

2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dem Lieferanten steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Eine Haftung des Lieferanten uns gegenüber tritt nicht ein, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

3. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

4. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

 

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute ist Hagen (Westfalen).

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

 

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